§ 7 AktGEG

Mitteilungspflicht von Beteiligungen

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Die Mitteilungspflichten nach §§ 20, 21 und 328 Abs. 3 des Aktiengesetzes gelten auch für Beteiligungen, die beim Inkrafttreten des Aktiengesetzes bestehen. Die Beteiligungen sind binnen eines Monats nach dem Inkrafttreten des Aktiengesetzes mitzuteilen.

Suchhilfen: Aktienanteil anzeigen, Meldepflicht Beteiligungen, Stimmrechtsmitteilung, Gesellschafteranteil melden, Kapitalbeteiligung melden, Meldefrist einhalten, zeigen, teiligungen, halten