§ 21 AktGEG – Heilung der Nichtigkeit von Jahresabschlüssen
§ 256 Abs. 6 des Aktiengesetzes über die Heilung der Nichtigkeit von Jahresabschlüssen gilt auch für Jahresabschlüsse, die vor dem Inkrafttreten des Aktiengesetzes festgestellt worden sind; jedoch bleibt es für die Heilung der Nichtigkeit nach § 256 Abs. 2 des Aktiengesetzes bei den bisherigen Vorschriften. Die in § 256 Abs. 6 des Aktiengesetzes bestimmten Fristen beginnen für Jahresabschlüsse, die vor dem Inkrafttreten des Aktiengesetzes festgestellt worden sind, nicht vor dem Inkrafttreten des Aktiengesetzes.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte AktGEG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 24 G v. 4.2.2026 I Nr. 33
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 9. Februar 2026