§ 53 AktG
Ersatzansprüche bei der Nachgründung
Für die Nachgründung gelten die §§ 46, 47, 49 bis 51 über die Ersatzansprüche der Gesellschaft sinngemäß. An die Stelle der Gründer treten die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats. Sie haben die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. Soweit Fristen mit der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister beginnen, tritt an deren Stelle die Eintragung des Vertrags über die Nachgründung.
↗ Diese Vorschrift anderswo
- gesetze-im-internet.de – amtliche Fassung
- dejure.org – Rechtsprechung & Literatur
- buzer.de – Änderungshistorie
Externe Angebote; für ihre Inhalte sind die jeweiligen Betreiber verantwortlich.
Suchhilfen: Nachgründung Ersatzanspruch, Gesellschafterwechsel Haftung, Vorstand Nachgründung Pflichten, Eintragung Nachgründung Frist, Gesellschaft Nachgründung Schadensersatz, Aufsichtsrat Nachgründung Verantwortung, Ersatzleistung bei Nachgründung, Nachgründung Vertragsbindung, gründung, tragung, antwortung, satzleistung, tragsbindung