§ 404a AktG

Verletzung der Pflichten bei Abschlussprüfungen

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(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Mitglied des Prüfungsausschusses einer Gesellschaft, die Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs ist,
1.
eine in § 405 Absatz 3b bezeichnete Handlung begeht und dafür einen Vermögensvorteil erhält oder sich versprechen lässt oder
2.
eine in § 405 Absatz 3b bezeichnete Handlung beharrlich wiederholt.
(2) Ebenso wird bestraft, wer als Mitglied des Aufsichtsrats einer Gesellschaft, die Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs ist,
1.
eine in § 405 Absatz 3c bezeichnete Handlung begeht und dafür einen Vermögensvorteil erhält oder sich versprechen lässt oder
2.
eine in § 405 Absatz 3c bezeichnete Handlung beharrlich wiederholt.

Suchhilfen: Prüfungsausschuss Pflichtverletzung, Aufsichtsrat Prüfungsbetrug, Abschlussprüfung Bestechung, Vermögensvorteil bei Prüfung, Untersuchungsfehler Prüfungsausschuss, Handelsgesellschaft Prüfungsmanipulation, Pflichtverstoß bei Abschlussprüfung, schlussprüfung, stechung