§ 4 AktG
Firma
📖
↗ Links
Die Firma der Aktiengesellschaft muß, auch wenn sie nach § 22 des Handelsgesetzbuchs oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften fortgeführt wird, die Bezeichnung "Aktiengesellschaft" oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung enthalten.
Suchhilfen: Firmenbezeichnung AG, Namenszusatz Aktiengesellschaft, Unternehmensname Pflicht, AG Bezeichnung, Gesellschaftsbezeichnung, Namenszusatz Pflicht, zeichnung