§ 282 AktG
Eintragung der persönlich haftenden Gesellschafter
Bei der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister sind statt der Vorstandsmitglieder die persönlich haftenden Gesellschafter anzugeben. Ferner ist einzutragen, welche Vertretungsbefugnis die persönlich haftenden Gesellschafter haben.
Fußnoten
(+++ § 282: Zur Anwendung vgl. § 140 Abs. 2 KAGB +++)
↗ Diese Vorschrift anderswo
- gesetze-im-internet.de – amtliche Fassung
- dejure.org – Rechtsprechung & Literatur
- buzer.de – Änderungshistorie
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Suchhilfen: Gesellschafter statt Vorstand eintragen, Handelsregister Eintrag Gesellschafter, tragen