§ 276 AktG

Heilung von Mängeln

Ein Mangel, der die Bestimmungen über den Gegenstand des Unternehmens betrifft, kann unter Beachtung der Bestimmungen des Gesetzes und der Satzung über Satzungsänderungen geheilt werden.

Suchhilfen: Mangel heilen, Unternehmensgegenstand ändern, Satzungsänderung bei Mangel, AktG Mängelbehebung, Gesetzliche Heilung von Mängeln, Mangelbeseitigung Aktiengesellschaft