§ 276 AktG
Heilung von Mängeln
Ein Mangel, der die Bestimmungen über den Gegenstand des Unternehmens betrifft, kann unter Beachtung der Bestimmungen des Gesetzes und der Satzung über Satzungsänderungen geheilt werden.
↗ Diese Vorschrift anderswo
- gesetze-im-internet.de – amtliche Fassung
- dejure.org – Rechtsprechung & Literatur
- buzer.de – Änderungshistorie
Externe Angebote; für ihre Inhalte sind die jeweiligen Betreiber verantwortlich.
Suchhilfen: Mangel heilen, Unternehmensgegenstand ändern, Satzungsänderung bei Mangel, AktG Mängelbehebung, Gesetzliche Heilung von Mängeln, Mangelbeseitigung Aktiengesellschaft