§ 207 AktG

Voraussetzungen

📖

(1) Die Hauptversammlung kann eine Erhöhung des Grundkapitals durch Umwandlung der Kapitalrücklage und von Gewinnrücklagen in Grundkapital beschließen.

(2) Für den Beschluß und für die Anmeldung des Beschlusses gelten § 182 Abs. 1, § 184 Abs. 1 sinngemäß. Gesellschaften mit Stückaktien können ihr Grundkapital auch ohne Ausgabe neuer Aktien erhöhen; der Beschluß über die Kapitalerhöhung muß die Art der Erhöhung angeben.

(3) Dem Beschluß ist eine Bilanz zugrunde zu legen.

Suchhilfen: Kapitalerhöhung durch Rücklagen, Rücklage in Grundkapital umwandeln, Beschluss Kapitalerhöhung, Bilanz für Kapitalerhöhung, Stückaktien Kapitalerhöhung, Kapitalerhöhung ohne neue Aktien