§ 197 AktG

Verbotene Aktienausgabe

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Vor der Eintragung des Beschlusses über die bedingte Kapitalerhöhung können die Bezugsaktien nicht ausgegeben werden. Ein Anspruch des Bezugsberechtigten entsteht vor diesem Zeitpunkt nicht. Die vorher ausgegebenen Bezugsaktien sind nichtig. Für den Schaden aus der Ausgabe sind die Ausgeber den Inhabern als Gesamtschuldner verantwortlich.

Suchhilfen: Aktien vor Beschluss ausgeben, ungültige Aktienausgabe, Kapitalerhöhung vor Eintragung illegal, Nichtigkeit ausgegebener Aktien, Schaden durch unrechtmäßige Aktien, geben, tragung