§ 191 AktG
Verbotene Ausgabe von Aktien und Zwischenscheinen
Vor der Eintragung der Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals können die neuen Anteilsrechte nicht übertragen, neue Aktien und Zwischenscheine nicht ausgegeben werden. Die vorher ausgegebenen neuen Aktien und Zwischenscheine sind nichtig. Für den Schaden aus der Ausgabe sind die Ausgeber den Inhabern als Gesamtschuldner verantwortlich.
↗ Diese Vorschrift anderswo
- gesetze-im-internet.de – amtliche Fassung
- dejure.org – Rechtsprechung & Literatur
- buzer.de – Änderungshistorie
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Suchhilfen: Aktienausgabe vor Eintragung, Zwischenschein Ausgabe verboten, Kapitalerhöhung Aktien nicht ausgeben, nichteintragbare Aktien, unrechtmäßige Aktienausgabe, Schadensersatz bei Aktienausgabe, Verstoß gegen Aktienausgabeverbot, tragung, boten, geben