§ 146 AktG

Kosten

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Bestellt das Gericht Sonderprüfer, so trägt die Gesellschaft die Gerichtskosten und die Kosten der Prüfung. Hat der Antragsteller die Bestellung durch vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtigen Vortrag erwirkt, so hat der Antragsteller der Gesellschaft die Kosten zu erstatten.

Suchhilfen: Gerichtskosten Sonderprüfung, Kostenübernahme Gesellschaft, Kosten bei falscher Antragstellung, Kostenrückerstattung Antragsteller, Kosten für Sonderprüfer, Kosten bei unrichtigem Vortrag, Kostenpflicht bei Fehlvortrag, tragstellung