§ 12 AkkStelleG

Bußgeldvorschriften

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(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Absatz 1 Satz 1 zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

Suchhilfen: Anordnungswiderruf, Vorsätzlicher Verstoß, Fahrlässiger Verstoß