§ 7 GAKG
Anmeldung zum Rahmenplan
↗ Links
(1) Bis zum 1. März jedes Jahres können die Länder dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft die Förderungsgrundsätze zur Aufnahme in den Rahmenplan für das folgende Jahr vorschlagen. Die Vorschläge sind zu begründen.
- 1.
- die Art und den Umfang der jährlich durchzuführenden Maßnahmen sowie
- 2.
- die voraussichtlichen Kosten, getrennt nach Maßnahmen, Kostenträgern und Haushaltsjahren.
(3) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft legt die Anmeldungen der Länder und seine eigenen Vorschläge dem Planungsausschuß zur Beschlußfassung vor.
(4) Für Anmeldungen zur Änderung des Rahmenplans gelten die Absätze 1 bis 3 sinngemäß.
Suchhilfen: Rahmenplan anmelden, Maßnahmen melden, Förderungsgrundsätze vorschlagen, Kostenaufstellung einreichen, Jährliche Agrarplanung, Bundesministerium Antrag prüfen, Landesplanung einreichen, Rahmenplan Änderung beantragen, schlagen, reichen, antragen