§ 2 AgrStatV – Baumobstanbauerhebung

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Zusätzlich zu den in § 17 Absatz 1 Nummer 2 des Agrarstatistikgesetzes aufgeführten Erhebungsmerkmalen werden bei Äpfeln und Birnen, die als Verwertungsobst verwendet werden, die Pflanzzeitpunkte und die Zahl der Bäume jeweils nach der Fläche erhoben.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte AgrStatV, nicht nur diese Vorschrift):

Geändert durch Art. 1 V v. 22.12.2021 I 5259 mWv 30.12.2021

Ersetzt V 7860-9-1 v. 20.11.2002 I 4415 (AgrStatV 1)

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026