§ 48 AgrStatG
Einzelerhebungen
Die Geflügelstatistik umfasst folgende Einzelerhebungen:
- 1.
- Erhebung in Brütereien,
- 2.
- Erhebung in Unternehmen mit Hennenhaltung,
- 3.
- Erhebung in Geflügelschlachtereien.
↗ Diese Vorschrift anderswo
- gesetze-im-internet.de – amtliche Fassung
- dejure.org – Rechtsprechung & Literatur
- buzer.de – Änderungshistorie
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