§ 27 AgrarOLkV

Überwachung der Anerkennungsvoraussetzungen

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Die zuständige Stelle hat jährlich auf der Grundlage einer Risikoanalyse mindestens drei Prozent der in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden anerkannten Agrarorganisationen auf die Einhaltung der Anerkennungsvoraussetzungen zu kontrollieren.

Suchhilfen: Agrarorganisation prüfen, Jährliche Kontrolle Agrarorganisation, Kontrolle Anerkennungsbedingungen, erkennungsbedingungen