§ 20 AgrarOLkV
Mitteilungen der Kartellbehörde
📖
↗ Links
(1) Leitet die zuständige Kartellbehörde nach Artikel 149 Absatz 6 oder Artikel 152 Absatz 1c der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ein Verfahren ein, gilt § 6 Satz 1 entsprechend. Trifft sie in dem Verfahren eine Entscheidung, gilt § 6 Satz 2 und 3 entsprechend.
(2) Erlangt die zuständige Kartellbehörde Kenntnis von einem Beschluss der Europäischen Kommission in einem Verfahren nach Artikel 149 Absatz 6 oder Artikel 152 Absatz 1c der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, teilt sie diesen der zuständigen Stelle mit.
Suchhilfen: Kartellbehörde Mitteilung, EU‑Kartellverfahren, Beschluss weiterleiten, Mitteilung an zuständige Stelle, teilung, leiten