§ 51 AgrarOLkG

Wiederaufnahmeverfahren gegen den Bußgeldbescheid

Im Wiederaufnahmeverfahren gegen den Bußgeldbescheid der Durchsetzungsbehörde (§ 85 Absatz 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) entscheidet das nach § 32 Absatz 1 zuständige Gericht.

Suchhilfen: Bußgeldbescheid anfechten, Wiederaufnahmeverfahren einleiten, Bußgeldbescheid wieder aufnehmen, Verwaltungsentscheidung revidieren, Agrarstrafe zurücksetzen, Bußgeldverfahren neu öffnen, Bußgeldbescheid aufheben lassen, Wiederaufnahme des Bußgeldverfahrens, fechten, aufnahmeverfahren, leiten, nehmen, waltungsentscheidung, setzen, heben