§ 36 AgrarOLkG
Verfahrensbeteiligte
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An dem Verfahren vor dem zuständigen Gericht sind beteiligt:
- 1.
- der Kläger,
- 2.
- die Durchsetzungsbehörde,
- 3.
- Personen und Personenvereinigungen, deren Interessen durch die Entscheidung erheblich berührt werden und die die Durchsetzungsbehörde auf ihren Antrag zu dem Verfahren beigeladen hat.
Suchhilfen: Durchsetzungsbehörde einbinden, Betroffene Interessenvertreter, Verfahrensbeteiligte benennen, Antrag auf Ladung stellen, Personenvereinigung im Verfahren, Gerichtliche Beteiligung, Entscheidung erhebliche Interessen, binden, nennen, fahren, teiligung, scheidung