§ 28a AgrarOLkG

Informationsaustausch mit dem Bundeskartellamt

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Die Durchsetzungsbehörde und das Bundeskartellamt können unabhängig von der jeweils gewählten Verfahrensart untereinander Informationen einschließlich personenbezogener Daten und Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse austauschen, soweit dies zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben erforderlich ist, sowie diese in ihren Verfahren verwerten. Beweisverwertungsverbote bleiben unberührt.

Suchhilfen: Informationsaustausch Kartellamt, behördlicher Datenaustausch, Betriebsgeheimnis weitergeben, personenbezogene Daten teilen, Kartellamt Daten erhalten, geheimnisrechtlicher Austausch, geben, halten