§ 8 AgrarFrostBeih2024V
Datenschutz
Zum Zwecke der Bewilligung eines Antrags auf Beihilfe sowie zur Durchführung von Kontrollen dürfen die zuständigen Landesstellen die erforderlichen personen- und betriebsbezogenen Daten nach der Anlage des Marktorganisationsgesetzes verarbeiten.
Suchhilfen: Beihilfe Antrag Datenverarbeitung, Datenschutz Landwirtschaft, Personenbezogene Daten Bewilligung, Betriebsdaten Verarbeitung, Kontrolle Datenverarbeitung, Landesstelle Daten, Antrag Bewilligung Datenschutz, willigung, triebsdaten, arbeitung