§ 3 AgrarAbsFDG
Duldungs- und Mitwirkungspflichten
↗ Links
- 1.
- Geschäftsräume, Betriebsräume und das Betriebsgelände betreten sowie dort Besichtigungen vornehmen,
- 2.
- Geschäftsunterlagen einsehen und prüfen oder
- 3.
- die erforderlichen Auskünfte verlangen.
- 1.
- die Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 zu dulden,
- 2.
- bei Besichtigungen mitzuwirken sowie auf Verlangen geschäftliche Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(3) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(4) Bedient sich der Begünstigte zur Erfüllung seiner gegenüber der Bundesanstalt eingegangenen Verpflichtungen eines Vertragspartners, so finden die Absätze 1 bis 3 auf den Vertragspartner entsprechende Anwendung.
Suchhilfen: Betretungsrecht Behörden, Auskunftspflicht Begünstigter, Duldungspflicht bei Besichtigung, Fördervoraussetzungen überwachen, Betriebsräume prüfen lassen, Mitwirkung bei Betriebsbesichtigung, Vertragspartner einbeziehen, hörden, sichtigung, wachen, wirkung, triebsbesichtigung, beziehen