Verordnung über das Inverkehrbringen von Anbaumaterial von Gemüse-, Obst- und Zierpflanzenarten
Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 13.10.2023 I Nr. 277
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Inhalt
- Eingangsformel
- Inhaltsübersicht
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Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
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Abschnitt 2 Inverkehrbringen
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Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
- § 3 Registrierung
- § 4 Pflichten der Betriebe
- § 5 Aufgaben des Bundessortenamtes bei Anbaumaterial von Obstarten
- § 6 Anforderungen an Standardmaterial von Obstpflanzen
- § 6a Anforderungen an Anbaumaterial von Zierpflanzen
- § 6b Anforderungen an Anbaumaterial von Gemüsepflanzen
- § 7 Anforderungen an Anbaumaterial von Obstarten bestimmter Sorten
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Unterabschnitt 2 Anforderungen an anerkanntes Anbaumaterial von Obstarten
- § 8 Allgemeine Anforderungen an anerkanntes Anbaumaterial von Obstarten
- § 9 Besondere Anforderungen an die Anerkennung von Vorstufenmaterial
- § 10 Besondere Anforderungen an die Anerkennung von Basismaterial
- § 11 Besondere Anforderungen an die Anerkennung von Zertifiziertem Material
- § 12 Besondere Anforderungen an die Anerkennung von Unterlagen, die keiner Sorte zugehören
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Unterabschnitt 3 Kennzeichnung, Verschließung, Verpackung und Kontrolle
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Abschnitt 3 Ein- und Ausfuhr
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Abschnitt 4 Schlussbestimmungen
- § 20 Ausnahmen
- § 21 Ordnungswidrigkeiten
- § 22 Übergangsvorschriften
- § 23 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
- Schlussformel
- Anlage 1 (zu den §§ 1 und 2 Nummer 1)
- Anlage 2 (zu § 6a Absatz 2 Nummer 3) Besondere Anforderungen an Bestände von Anbaumaterial von Zierpflanzen
- Anlage 3 (zu § 10 Absatz 1) Maximal zulässige Anzahl Generationen für Basismaterial auf dem Feld unter nicht insektensicheren Bedingungen und maximal zulässige Lebensdauer von Mutterpflanzen für Basismaterial