§ 7 AGebV
Kalkulatorische Kosten
↗ Links
- 1.
- kalkulatorische Versorgungszuschläge,
- 2.
- kalkulatorische Abschreibungen,
- 3.
- kalkulatorische Zinsen,
- 4.
- kalkulatorische Mieten,
- 5.
- kalkulatorische Wagnisse.
- 1.
- 27,9 Prozent für den einfachen und den mittleren Dienst,
- 2.
- 29,3 Prozent für den gehobenen Dienst,
- 3.
- 36,9 Prozent für den höheren Dienst.
(3) Der Berechnung der kalkulatorischen Abschreibungen sind die Anschaffungs- und Herstellungskosten oder die Wiederbeschaffungszeitwerte zugrunde zu legen.
(4) Der kalkulatorische Zinssatz für die Verzinsung des gebundenen Kapitals wird vom Bundesministerium der Finanzen festgesetzt. Er wird vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Bundesanzeiger bekannt gemacht.
(5) Bei Ansatz einer kalkulatorischen Miete dürfen bezüglich desselben Sachverhalts keine kalkulatorischen Abschreibungen, keine kalkulatorischen Zinsen und keine kalkulatorischen Wagnisse berücksichtigt werden. Auch darf die kalkulatorische Miete keinen Unternehmergewinn enthalten.
(6) Nicht als kalkulatorisches Wagnis ansatzfähig ist der Ausfall von Gebührenforderungen.
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