§ 1 AGebV

Regelungsgegenstand

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Gegenstand dieser Verordnung sind für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen (gebührenfähige Leistungen) im Anwendungsbereich des Bundesgebührengesetzes:
1.
Vorgaben zur Ermittlung der kostendeckenden Gebühr nach § 9 Absatz 1 des Bundesgebührengesetzes einschließlich der Bemessung von Zeitgebühren,
2.
die Festlegung von Gebühren für Beglaubigungen.

Suchhilfen: Kosten für öffentliche Leistungen, Gebührenermittlung nach BGG, Zeitgebühren berechnen, Gebühren für gebührenfähige Leistungen, rechnen