§ 2 AFIV
Inhalt und Aufbau der Internetseiten, Form und Art der Darstellung
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(1) Auf der in § 2 Absatz 1 Satz 1 des Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Gesetzes bezeichneten Internetseite dürfen nur die dort bezeichneten Informationen veröffentlicht werden.
- 1.
- Interventionskategorien in Form von Direktzahlungen nach Artikel 16 der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1; L 181 vom 7.7.2022, S. 35; L 227 vom 1.9.2022, S. 137) in der jeweils geltenden Fassung,
- 2.
- Interventionskategorien zur Entwicklung des ländlichen Raums nach Artikel 69 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/2115 und
- 3.
- Interventionskategorien zur Entwicklung des ländlichen Raums nach Artikel 69 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2021/2115.
(3) Die Informationen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 des Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Gesetzes in Verbindung mit Absatz 1 dieser Verordnung sind auf der Internetseite unter Beachtung der Anhänge VIII und IX der Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 der Kommission vom 21. Dezember 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Finanzverwaltung, des Rechnungsabschlusses, der Kontrollen, der Sicherheiten und der Transparenz (ABl. L 20 vom 31.1.2022, S. 131; L 154 vom 15.6.2023, S. 50; L 159 vom 22.6.2023, S. 152; L, 2023/90128, 24.11.2023) in einem offenen, maschinenlesbaren Format zu veröffentlichen. Abweichend von Satz 1 ist die Information nach Artikel 98 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2116 in Verbindung mit Artikel 49 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2021/1060 auf der Internetseite in einem gesonderten Dokument zu veröffentlichen.
(4) Auf der in § 2 Absatz 1 Satz 1 des Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Gesetzes bezeichneten Internetseite ist eine Suchfunktion vorzusehen, die eine Suche mindestens nach den in Artikel 58 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 genannten Informationen ermöglicht. Das Suchergebnis ist mindestens in dem in Absatz 3 Satz 1 genannten Format zur Verfügung zu stellen.
(5) Die Informationen nach § 2 Absatz 2 Satz 1 des Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Gesetzes sind nach Maßgabe des Artikels 49 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/1060 auf der in § 2 Absatz 2 Satz 1 des Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Gesetzes bezeichneten Internetseite zu veröffentlichen.
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