§ 15 AFBG – Aufrechnung

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Mit einem Anspruch auf Erstattung von Zuschüssen kann gegen den Anspruch auf entsprechende Leistungen in voller Höhe aufgerechnet werden.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte AFBG, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 12.8.2020 I 1936;

zuletzt geändert durch Art. 15 G v. 17.7.2023 I Nr. 191

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 31. März 2024