§ 6c AEG – Ausgleichspflichtiger

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Den Ausgleich nach den §§ 6a und 6b Nr. 1 bis 3 gewährt das Land, in dessen Gebiet der Verkehr betrieben wird; den Ausgleich nach § 6b Nr. 4 gewährt der Bund. Erstreckt sich der Verkehr auch auf das Gebiet eines anderen Landes, so wird dem Ausgleich der Teil der Leistungen zugrunde gelegt, der in dem jeweiligen Land erbracht wird.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte AEG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 14.12.2012 I 2598

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026