§ 4 AdWirkG
Unbegleitete Auslandsadoptionen
(1) Eine ausländische Adoptionsentscheidung im Sinne von § 1 Absatz 2 wird nicht anerkannt, wenn die Adoption ohne eine internationale Adoptionsvermittlung gemäß § 2a Absatz 2 des Adoptionsvermittlungsgesetzes vorgenommen worden ist. Abweichend hiervon kann eine Feststellung nach § 2 nur ergehen, wenn zu erwarten ist, dass zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht und die Annahme für das Wohl des Kindes erforderlich ist.
(2) Für das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich.
Suchhilfen: unbegleitete Auslandsadoption, Adoption ohne Vermittlung, Anerkennung ausländischer Adoption, Kindeswohl bei Adoption, Eltern‑Kind‑Verhältnis feststellen, mittlung, erkennung