§ 9e AdVermiG
Datenschutz
↗ Links
- 1.
- für die Adoptionsvermittlung oder Adoptionsbegleitung,
- 2.
- für die Anerkennung, Zulassung oder Beaufsichtigung von Adoptionsvermittlungsstellen,
- 3.
- für die Überwachung von Vermittlungsverboten,
- 4.
- für die Verfolgung von Verbrechen oder anderen Straftaten von erheblicher Bedeutung,
- 5.
- für die internationale Zusammenarbeit auf diesen Gebieten oder
- 6.
- für die Durchführung bestimmter wissenschaftlicher Vorhaben zur Erforschung möglicher politisch motivierter Adoptionsvermittlung in der DDR.
(2) Die Bundeszentralstelle übermittelt den zuständigen Stellen auf deren Ersuchen die zu den in Absatz 1 genannten Zwecken erforderlichen personenbezogenen Daten. In dem Ersuchen ist anzugeben, zu welchem Zweck die Daten benötigt werden.
(3) Die ersuchende Stelle trägt die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung. Die Bundeszentralstelle prüft nur, ob das Übermittlungsersuchen im Rahmen der Aufgaben der ersuchenden Stelle liegt, es sei denn, dass ein besonderer Anlass zur Prüfung der Zulässigkeit der Übermittlung besteht.
(4) Bei der Übermittlung an eine ausländische Stelle oder an eine inländische nicht öffentliche Stelle weist die Bundeszentralstelle darauf hin, dass die Daten nur für den Zweck verarbeitet werden dürfen, zu dem sie übermittelt werden.
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