§ 15 AdVermiG

Anzuwendendes Recht

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Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Änderung dieses Gesetzes an richtet sich die weitere Durchführung einer vor dem Inkrafttreten der Änderung begonnenen Vermittlung, soweit nicht anders bestimmt, nach den geänderten Vorschriften.

Suchhilfen: anwendbares Recht bei Vermittlung, Rechtswahl bei laufender Vermittlung, Durchführung nach Inkrafttreten, Rechtsanwendung bei bestehendem Vertrag, Vermittlungsrecht bei Änderung, mittlung, führung