§ 3 ADLV
Einrichtung von Vorbereitungsdiensten
Für die Laufbahnen nach § 2 werden Vorbereitungsdienste eingerichtet. Näheres bestimmen die folgenden Verordnungen über die Vorbereitungsdienste für die jeweiligen Laufbahnen:
- 1.
- Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Auswärtigen Dienst,
- 2.
- Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Auswärtigen Dienst,
- 3.
- Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren Auswärtigen Dienst.
Suchhilfen: Vorbereitungsdienst Auswärtiger Dienst, Auswärtiger Dienst Ausbildung, Diplomatenvorbereitung, Auswärtiger Dienst Laufbahn, Vorbereitungsdienst Bewerbung, Auswärtiger Dienst Einstieg, Vorbereitungsdienst Regelung, bildung, werbung