Anhang 37 AbwV
Herstellung anorganischer Pigmente
(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 66, S. 13 – 16)
- 1.
- Blei- und Zinkpigmente,
- 2.
- Lithopone, Zinksulfidpigmente und gefälltes Bariumsulfat,
- 3.
- Silikatische Füllstoffe,
- 4.
- Eisenoxidpigmente,
- 5.
- Chromoxidpigmente,
- 6.
- Mischphasenpigmente, Pigment- und Farbkörpermischungen und Fritten sowie
- 7.
- Titandioxid,
- 7.1.
- Chloridverfahren,
- 7.2.
- Sulfatverfahren,
- 7.2.1.
- Stufenkeimverfahren,
- 7.2.2.
- Kombikeimverfahren.
Er gilt ferner für betriebsspezifisch verunreinigtes Niederschlagswasser, das in dem genannten Bereich anfällt.
- 1.
- der Herstellung von Stoffen und Zubereitungen durch Mischen, Lösen oder Abfüllen (Formulieren),
- 2.
- der Herstellung von hochdispersen Oxiden,
- 3.
- der Herstellung von Tonträgerpigmenten,
- 4.
- der Herstellung von Titandioxid-Mikrorutilen,
- 5.
- indirekten Kühlsystemen und
- 6.
- der Betriebswasseraufbereitung.
(3) Die in Teil C Absatz 1, 3 und 4 sowie in Teil D Absatz 1 genannten Anforderungen sind Emissionsgrenzwerte im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 1.
- 1.
- die Mehrfachnutzung und Kreislaufführung,
- 2.
- den Einsatz abwasserfreier Verfahren zur Vakuumerzeugung und bei der Abluftreinigung,
- 3.
- die Rückhaltung oder Rückgewinnung von Stoffen durch Aufbereitung von Mutterlaugen und durch optimierte Verfahren,
- 4.
- die Vorbehandlung von Abwasserteilströmen, die Schadstoffe enthalten, die bei der abschließenden Abwasserbehandlung nicht ausreichend behandelt werden können, insbesondere Schwermetalle.
(2) Nicht behandlungsbedürftiges Abwasser ist getrennt von behandlungsbedürftigem Abwasser abzuleiten.
(3) Es sind Rückhaltekapazitäten für Abwasser und Maßnahmen für eine ordnungsgemäße Wiederverwendung, Behandlung oder Entsorgung zurückgehaltenen Abwassers in einem dem Risiko angemessenem Umfang vorzuhalten, um bei außerplanmäßigen Betriebszuständen unkontrollierte Emissionen zu verhindern. Der Einleiter hat eine entsprechende Risikobewertung vorzunehmen.
(4) Bei mehreren abwassererzeugenden Betrieben am Standort hat der Inhaber der wasserrechtlichen Zulassung mit den betrieblich Verantwortlichen der übrigen abwassererzeugenden Betriebe die Aufgaben, die Verantwortlichkeiten und das Zusammenwirken im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung in geeigneter Form festzulegen.
- 1.
- Angaben zu abwassererzeugenden Synthesen, Verfahren und Anlagen, einschließlich einer Darstellung der chemischen Hauptreaktionen in Form von Umsetzungsgleichungen sowie der wichtigsten Nebenreaktionen,
- 2.
- Daten über die biologische Eliminierbarkeit der organischen Schadstofffracht der Abwasserströme.
(6) Abwasserbehandlungsanlagen nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie zugehörige Kanalisationen und Anlagen zur Entwässerung von Klärschlamm im Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung sind so zu errichten und zu betreiben, dass Geruchs- und Lärmemissionen vermieden werden.
- 1.
- eine gezielte Schadstoffminderung für die Stoffe Eisen, Titan und Vanadium durchgeführt worden ist und
- 2.
- das Abwasser keine Abfälle im Sinne von Artikel 67 der Richtlinie 2010/75/EU enthält.
| Bereich | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | |
| Parameter | Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe | |||||||
| TOC | mg/l | 33 | 33 | 33 | 33 | 25 | 33 | 33 |
| CSB | mg/l | 100 | 100 | 100 | 100 | 70 | 100 | 100 |
| NH4-N | mg/l | – | – | – | 10 | – | – | – |
| Chlorid | kg/t | – | – | – | – | – | – | *,* |
| Sulfat | kg/t | – | – | 600 | 1600* | 1200 | – | 500* |
| Sulfit | mg/l | – | 20 | – | – | 20 | – | – |
| Eisen | kg/t | – | – | – | 0,50* | – | – | – |
| GEi | 2 | 2 | 2 | 2 | 2 | 2 | 2 |
(2) Die produktionsspezifischen Frachtwerte (kg/t) nach Absatz 1 ergeben sich aus dem Verhältnis der Schadstofffracht zur Produktionskapazität, die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegt. Die Schadstofffracht ergibt sich aus einer Multiplikation des Konzentrationswerts der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe mit dem Volumen des Abwasserstroms, der mit der Probenahme korrespondiert.
(3) Für den Parameter „abfiltrierbare Stoffe“ ist bei Überschreiten der Fracht von 3,5 Tonnen/a eine Konzentration von 35 mg/l im Jahresmittel einzuhalten. Diese Anforderung gilt nicht für die Herstellung von Titandioxid (Bereich 7).
| Parameter | Jahresfracht | Konzentration (Jahresmittelwert) |
| Chrom, gesamt | 2,5 kg/a | 0,025 mg/l |
| Kupfer | 5,0 kg/a | 0,050 mg/l |
| Nickel | 5,0 kg/a | 0,050 mg/l |
| Zink | 30 kg/a | 0,30 mg/l |
Die Jahresmittelwerte gelten nicht für Abwasser, dessen Hauptschadstofffracht aus der Herstellung anorganischer Schwermetallverbindungen stammt, sowie für Abwasser, dessen Hauptschadstofffracht aus der Verarbeitung metallkontaminierter fester anorganischer Rohstoffe stammt.
(5) Die Parameter nach den Absätzen 3 und 4 sind nach Teil H Absatz 1 zu messen. Die Ergebnisse der Messungen stehen Ergebnissen staatlicher Überwachung gleich. § 6 Absatz 1 findet keine Anwendung.
| Bereich | 1 | 2 | 4 | 5 | 6 | 7.1 | 7.2 | |
| Parameter | Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe | |||||||
| Anilin | kg/t | 0,20* | ||||||
| Barium | mg/l | 2,0 | ||||||
| Blei | kg/t | 0,040 | 0,0050 | 0,030 | ||||
| Cadmium | mg/l | 0,010 | ||||||
| g/t | 0,20 | 2,0 | ||||||
| Chrom, gesamt | mg/l | 0,50 | 0,50* | |||||
| kg/t | 0,030 | 0,020 | 0,010 | 0,050* | ||||
| Cobalt | mg/l | 1,0 | ||||||
| Kupfer | mg/l | 0,50 | ||||||
| kg/t | 0,010 | 0,020 | ||||||
| Nickel | mg/l | 0,50 | ||||||
| kg/t | 0,0050 | 0,015 | ||||||
| Quecksilber | g/t | 0,10 | 1,5 | |||||
| Sulfid, leicht freisetzbar | mg/l | 1,0 | ||||||
| Zink | mg/l | 2,0 | 2,0 | 0,50 |
(2) Die produktionsspezifischen Frachtwerte (kg/t und g/t) nach Absatz 1 ergeben sich aus dem Verhältnis der Schadstofffracht zur Produktionskapazität, die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegt. Die Schadstofffracht ergibt sich aus einer Multiplikation des Konzentrationswerts der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe mit dem Volumen des Abwasserstroms, der mit der Probenahme korrespondiert.
An das Abwasser werden für den Ort des Anfalls keine zusätzlichen Anforderungen gestellt.
Abweichend von Teil B Absatz 2 kann bei vorhandenen Anlagen zur Ableitung von behandlungsbedürftigem Abwasser, die vor dem 1. März 2024 rechtmäßig in Betrieb waren oder mit deren Bau zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig begonnen worden ist, mit Zustimmung der zuständigen Behörde nicht behandlungsbedürftiges Abwasser zusammen mit behandlungsbedürftigem Abwasser abgeleitet werden.
Abfallrechtliche Anforderungen werden nicht gestellt.
| Parameter | Mindesthäufigkeit |
| TOC | Täglich |
| Abfiltrierbare Stoffe | Täglich |
| Chrom, gesamt, Kupfer, Nickel, Zink, Blei | Monatlich |
| Andere Schwermetalle, sofern in der wasserrechtlichen Zulassung begrenzt | Monatlich |
| Nges oder TNb | Täglich* |
Bei Abwasserströmen mit nachgewiesenen geringen Schwankungen im Volumenstrom und in der Konzentration können die Messungen nach Maßgabe behördlicher Festlegung auch in der zeitproportional entnommenen Probe erfolgen. Wird mit vorliegenden Datenreihen eine deutliche Stabilität der Messergebnisse nachgewiesen, kann die Häufigkeit der Messungen nach näherer Maßgabe behördlicher Festlegung verringert werden.
(2) Die Jahresmittelwerte für die Parameter nach Teil C Absatz 3 und 4 errechnen sich aus den Ergebnissen der Messungen nach Absatz 1.
(3) Es ist ein Jahresbericht nach Anlage 2 Nummer 3 zu erstellen.
(4) Die Messungen der Parameter nach Absatz 1 sind nach den Analyse- und Messverfahren nach Anlage 1 oder nach behördlich anerkannten Überwachungsverfahren durchzuführen. Die landesrechtlichen Vorschriften für die Selbstüberwachung bleiben von den Betreiberpflichten nach den Absätzen 1 bis 3 unberührt.