§ 3 AbfVerbrG
Bestimmungen im Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung, die die Behörden betreffen
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(1) Die zuständige Behörde kann erlauben, dass Sicherheitsleistungen oder entsprechende Versicherungen gemäß Artikel 4 Abs. 2 Nr. 5 und Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 oder, sofern die zuständige Behörde dies gestattet, der Nachweis über diese Sicherheitsleistungen oder entsprechenden Versicherungen spätestens zusammen mit der vorherigen Mitteilung des tatsächlichen Beginns der Verbringung gemäß Artikel 16 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 vorgelegt werden.
- 1.
- keine Sicherheitsleistungen oder entsprechenden Versicherungen festgelegt wurden, legt das Umweltbundesamt die Sicherheitsleistungen oder entsprechenden Versicherungen gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 einschließlich Form, Wortlaut und Deckungsbeitrag fest,
- 2.
- Sicherheitsleistungen oder entsprechende Versicherungen festgelegt wurden, kann das Umweltbundesamt den Deckungsbeitrag überprüfen und erforderlichenfalls zusätzliche Sicherheitsleistungen oder entsprechende Versicherungen gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 festlegen.
(3) Die zuständigen Behörden können gemäß Artikel 4 Abs. 2 Nr. 3 in Verbindung mit Anhang II Teil 3 Nr. 14 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 sonstige Informationen verlangen, die für die Beurteilung einer Notifizierung sachdienlich und erforderlich sind.
- 1.
- im Falle der Verurteilung wegen einer Straftat die Frist zur Tilgung der entsprechenden Eintragung im Bundeszentralregister abgelaufen ist,
- 2.
- in sonstigen Fällen seit Rechtskraft des Urteils mehr als fünf Jahre verstrichen sind.
Suchhilfen: Sicherheitsleistung nachweisen, Versicherungspflicht bei Verbringung, Vorherige Notifizierung einreichen, Umweltbundesamt Deckungsbeitrag prüfen, Zuständige Behörde Genehmigung, Verbringung durch Bundesgebiet melden, weisen, bringung, reichen