Verordnung über die Verwertung von Klärschlamm, Klärschlammgemisch und Klärschlammkompost
Zuletzt geändert durch Art. 137 V v. 19.6.2020 I 1328
Ersetzt V 2129-6-6 v. 15.4.1992 I 912 (AbfKlärV 1992)
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Inhalt
- Inhaltsübersicht
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Teil 2 Anforderungen an die Verwertung von Klärschlamm, Klärschlammgemisch und Klärschlammkompost auf und in Böden
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Abschnitt 1 Untersuchungspflichten
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Abschnitt 2 Grenzwerte; Seuchen- und Phytohygiene
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Abschnitt 3 Abgabe und Auf- oder Einbringung von Klärschlamm
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Abschnitt 4 Anzeige- und Lieferscheinverfahren
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Teil 3 Anforderungen an die regelmäßige Qualitätssicherung
- § 19 Regelmäßige Qualitätssicherung
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Abschnitt 1 Träger der Qualitätssicherung
- § 20 Anerkennung des Trägers der Qualitätssicherung
- § 21 Pflichten des Trägers der Qualitätssicherung
- § 22 Sachverständige
- § 23 Unabhängiger Ausschuss beim Träger der Qualitätssicherung
- § 24 Behördliche Überwachung des Trägers der Qualitätssicherung
- § 25 Widerruf der Anerkennung; Auflösung des Trägers der Qualitätssicherung
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Abschnitt 3 Fortlaufende Überwachung nach Erteilung des Qualitätszeichens
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Teil 4 Gemeinsame Bestimmungen zur Probenuntersuchung und zur Registerführung
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Teil 5 Schlussbestimmungen
- § 36 Ordnungswidrigkeiten
- § 37 Bereits erteilte Qualitätszeichen
- § 38 Verwendung vorliegender Untersuchungsergebnisse
- § 39 Bestehende Untersuchungsstellen
- Anlage 1 (zu § 8 Absatz 1) Zusätzliche Grenzwerte für im Klärschlamm, Klärschlammgemisch und Klärschlammkompost enthaltene Schadstoffe
- Anlage 2 (zu § 32 Absatz 2 und 3) Probenuntersuchung
- Anlage 3 (zu § 16 Absatz 3, § 17 Absatz 1, 3 und 4 und § 18 Absatz 1, 3 und 4) Anzeigen, Lieferscheine, Bestätigungen