§ 5 AbfBeauftrV
Nicht betriebsangehöriger Abfallbeauftragter
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Die zuständige Behörde soll einem zur Bestellung Verpflichteten auf Antrag die Bestellung eines oder mehrerer nicht betriebsangehöriger Abfallbeauftragter gestatten, wenn hierdurch die sachgemäße Erfüllung der in § 60 Absatz 1 und 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes bezeichneten Aufgaben nicht beeinträchtigt wird.
Suchhilfen: externer Abfallbeauftragter, Abfallbeauftragter Antrag stellen, Abfallbeauftragter Genehmigung, Abfallbeauftragter Bestellung beantragen, stellung, antragen