§ 3 AbfBeauftrV
Mehrere Abfallbeauftragte
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Die zuständige Behörde kann anordnen, dass die zur Bestellung Verpflichteten mehrere betriebsangehörige Abfallbeauftragte zu bestellen haben; die Zahl der Abfallbeauftragten ist so zu bemessen, dass die sachgemäße Erfüllung der in § 60 Absatz 1 und 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes bezeichneten Aufgaben sichergestellt ist.
Suchhilfen: mehrere Abfallbeauftragte bestellen, Abfallbeauftragte Anzahl festlegen, Abfallbeauftragte Pflicht im Betrieb, Abfallbeauftragte betriebsangehörig, Abfallbeauftragte Bestellung Vorgabe, Abfallbeauftragte Aufgaben sichern, stellen, stellung, gaben