§ 13a AbfAEV
Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht
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Die zuständige Behörde kann Sammler und Beförderer von der Pflicht nach § 55 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und § 10 Absatz 1 des Abfallverbringungsgesetzes, Fahrzeuge vor Antritt der Fahrt mit Warntafeln zu versehen, ganz oder teilweise freistellen, wenn
- 1.
- eine Anbringung der Warntafeln technisch nicht möglich ist oder
- 2.
- eine Kennzeichnung aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit nicht erforderlich ist.
Suchhilfen: Ausnahme Kennzeichnungspflicht, Warntafeln Beförderer, Kennzeichnungspflicht Abfalltransport, Abfallkennzeichnung Ausnahmeregelung, Fahrzeugkennzeichnung Beförderung, Technisch nicht möglich Kennzeichnung, fallkennzeichnung, nahmeregelung, förderung