§ 9 ABBergV
Arbeitsfreigabe
Der Unternehmer hat entsprechend dem Ergebnis der Beurteilung von Gefährdungen nach § 3 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 dafür zu sorgen, daß
- 1.
- gefährliche Arbeiten oder
- 2.
- normalerweise gefahrlose Arbeiten, die sich mit anderen Arbeitsvorgängen überschneiden und dadurch eine ernste Gefährdung herbeiführen können,
↗ Diese Vorschrift anderswo
- gesetze-im-internet.de – amtliche Fassung
- dejure.org – Rechtsprechung & Literatur
- buzer.de – Änderungshistorie
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Suchhilfen: Gefahrenbeurteilung, Gefährliche Arbeit freigeben, Sicherheitsfreigabe, Arbeitsbeginn freigeben, Gefährdungsprüfung, geben