§ 1 ABAMVerwV
Mitteilungen nach §§ 55 und 56 des Tierarzneimittelgesetzes
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Für die elektronische Mitteilung ist die von der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellte digitale Datei zu verwenden.
Mitteilungen nach §§ 55 und 56 des Tierarzneimittelgesetzes
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