II. AARKZustAnO
Dem Bundesverwaltungsamt wird die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland in verwaltungsgerichtlichen Verfahren in Angelegenheiten nach Abschnitt I übertragen. Das Auswärtige Amt behält sich vor, im Einzelfall die Vertretung selbst wahrzunehmen.
Suchhilfen: Vertretung im Verwaltungsgericht, Staatliche Rechtsvertretung, tretung