§ 2 ÜZV – Höhe der Übergangszahlung

📖 🔍

(1) Die Übergangszahlung wird in Höhe des Dreizehnfachen des Unterschiedsbetrages gewährt, um den die monatlichen Nettobezüge im Beamtenverhältnis geringer sind als die monatlichen Nettobezüge im Arbeitnehmerverhältnis. Sie beträgt höchstens 1.533,88 Euro.

(2) Beträgt der Unterschiedsbetrag monatlich 5,11 Euro oder weniger, wird eine Übergangszahlung nicht gewährt.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte ÜZV, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 14 G v. 23.12.2003 I 2848

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026