§ 9 ÜSchuldStatG – Bericht
Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag bis zum 31. Dezember 2014 einen Bericht vor, in dem sie darlegt,
- 1.
- welche Auswirkungen dieses Gesetz insbesondere auf die Beteiligung der Schuldner- und Insolvenzberatungsstellen an der Überschuldungsstatistik hat sowie
- 2.
- ob eine Weiterentwicklung der Vorschriften dieses Gesetzes erforderlich ist.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte ÜSchuldStatG, nicht nur diese Vorschrift):
Geändert durch Art. 3 Abs. 3 G v. 22.11.2020 I 2466
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026