§ 9 ÜSchuldStatG – Bericht

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Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag bis zum 31. Dezember 2014 einen Bericht vor, in dem sie darlegt,
1.
welche Auswirkungen dieses Gesetz insbesondere auf die Beteiligung der Schuldner- und Insolvenzberatungsstellen an der Überschuldungsstatistik hat sowie
2.
ob eine Weiterentwicklung der Vorschriften dieses Gesetzes erforderlich ist.
Der Bericht darf keine personenbezogenen Daten enthalten.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte ÜSchuldStatG, nicht nur diese Vorschrift):

Geändert durch Art. 3 Abs. 3 G v. 22.11.2020 I 2466

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026