§ 1 ÄndSchnAusbV

Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

📖
Der Ausbildungsberuf Änderungsschneider/Änderungsschneiderin wird
1.
nach § 4 des Berufsbildungsgesetzes sowie
2.
nach § 25 der Handwerksordnung für die Ausbildung für das Gewerbe Nummer 37, Änderungsschneider, der Anlage B der Handwerksordnung
staatlich anerkannt.

Suchhilfen: Gewerbe Nummer 37 Anerkennung, Ausbildung Änderungsschneider Handwerk, erkennung, bildung