§ 3 ÖLG
Kontrollsystem
↗ Links
- 1.
- Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/848,
- 2.
- Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/848,
- 3.
- Artikel 42 der Verordnung (EU) 2018/848 in Verbindung mit Artikel 138 der Verordnung (EU) 2017/625 sowie
- 4.
- Anhang II Teil I Nummer 1.8.5.1 Unterabsatz 3 und Nummer 1.8.6 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848
(1a) Für die Durchführung der Kontrollen und für die Ausstellung eines in einer auf Grund des § 6 erlassenen Rechtsverordnung vorgesehenen Zertifikats sind die nach Absatz 1 zugelassenen Kontrollstellen zuständig, soweit die Aufgabenwahrnehmung nicht den Erlass eines Verwaltungsaktes erfordert.
(2) Unternehmer, die Erzeugnisse im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 als ökologische/biologische Erzeugnisse, die nicht Futtermittel sind, unverpackt direkt an Endverbraucher verkaufen, sind von der Einhaltung der Pflichten nach Artikel 35 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/848 freigestellt, soweit sie die Erzeugnisse nicht selbst erzeugen, aufbereiten, an einem anderen Ort als in Verbindung mit der Verkaufsstelle lagern oder aus einem Drittland einführen und die Ausübung solcher Tätigkeiten nicht als Unterauftrag an Dritte vergeben. Zusätzlich dürfen die Verkäufe unverpackter ökologischer/biologischer Erzeugnisse eine Menge von bis zu 5 000 Kilogramm pro Jahr oder einen Jahresumsatz von 20 000 Euro nicht überschreiten.
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