§ 3 ÖkodesignG
Verordnungsermächtigung
↗ Links
- 1.
- Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Ökodesign-Produkten,
- 2.
- sonstige Voraussetzungen des Inverkehrbringens oder der Inbetriebnahme von Ökodesign-Produkten, insbesondere zu Prüfungen, Produktionsüberwachungen oder Bescheinigungen,
- 3.
- Anforderungen an die Kennzeichnung, an Aufbewahrungs- und Mitteilungspflichten sowie an damit zusammenhängende behördliche Maßnahmen,
- 4.
- Anforderungen an das Sicherstellen der Einhaltung der Ressourceneffizienz-Anforderungen von Ökodesign-Produkten,
- 5.
- nähere Bestimmungen hinsichtlich eines amtlichen Registrierungssystems für fachlich kompetente Reparateure,
- 6.
- technische und organisatorische Maßnahmen und Kommunikationsverfahren im Rahmen des Informationsaustausches zum Meldeverfahren nach § 5.
- 1.
- die Endnutzerinnen und Endnutzer über das ökologische Profil und die Vorteile des Ökodesigns des Produktes informieren müssen und
- 2.
- Informationen darüber bereitstellen müssen, wie die Endnutzerinnen und Endnutzer das Produkt nachhaltig nutzen können.
(3) In einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann zudem bestimmt werden, dass Hersteller oder deren Bevollmächtigte, die Bauteile und Baugruppen in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen, verpflichtet werden können, dem Hersteller eines Ökodesign-Produktes relevante Angaben zur Materialzusammensetzung sowie zum Verbrauch von Energie, Materialien oder Ressourcen hinsichtlich der betreffenden Bauteile oder Baugruppen zu machen, soweit dabei Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gewahrt bleiben. Gleiches gilt für den Einführer, wenn der Hersteller nicht im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassen ist und keinen Bevollmächtigten hat.
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