§ 8 ÖDAPrV
Verschwiegenheitspflicht
Die Mitglieder des Prüfungsausschusses, die Mitglieder der Prüferdelegation und alle sonstigen Personen, die mit der Abschlussprüfung befasst sind, sind verpflichtet, über alle Vorgänge der Abschlussprüfung Verschwiegenheit gegenüber Dritten zu wahren.
↗ Diese Vorschrift anderswo
- gesetze-im-internet.de – amtliche Fassung
- dejure.org – Rechtsprechung & Literatur
- buzer.de – Änderungshistorie
Externe Angebote; für ihre Inhalte sind die jeweiligen Betreiber verantwortlich.
Suchhilfen: Verschwiegenheitspflicht Prüfung, Geheimhaltung Abschlussprüfung, Vertraulichkeit Prüfungsunterlagen, Schweigepflicht Prüfungsausschuss, Prüfungsgeheimnis, Vertrauliche Prüfung, schlussprüfung