§ 46 ÖDAPrV
Termin der Wiederholung
Die Abschlussprüfung kann frühestens zum nächsten Termin für die Abschlussprüfung wiederholt werden.
↗ Diese Vorschrift anderswo
- gesetze-im-internet.de – amtliche Fassung
- dejure.org – Rechtsprechung & Literatur
- buzer.de – Änderungshistorie
Externe Angebote; für ihre Inhalte sind die jeweiligen Betreiber verantwortlich.