§ 29 ÖDAPrV

Ausschluss von Ausbildern und Ausbilderinnen an der Durchführung

📖

(1) An der Durchführung der Abschlussprüfung sollen die Ausbilder und Ausbilderinnen des Prüflings nicht mitwirken.

(2) Ausnahmen sind möglich, soweit besondere Umstände eine Mitwirkung zulassen und erfordern.

Suchhilfen: Ausbilder darf nicht prüfen, Ausbilder Mitwirkung Prüfung verboten, Ausbilder Ausschluss Abschlussprüfung, Ausbilder Teilnahme Prüfung verhindern, Ausnahme Ausbilder Mitwirkung Prüfung, wirkung, boten, schlussprüfung