§ 29 ÖDAPrV
Ausschluss von Ausbildern und Ausbilderinnen an der Durchführung
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(1) An der Durchführung der Abschlussprüfung sollen die Ausbilder und Ausbilderinnen des Prüflings nicht mitwirken.
(2) Ausnahmen sind möglich, soweit besondere Umstände eine Mitwirkung zulassen und erfordern.
Suchhilfen: Ausbilder darf nicht prüfen, Ausbilder Mitwirkung Prüfung verboten, Ausbilder Ausschluss Abschlussprüfung, Ausbilder Teilnahme Prüfung verhindern, Ausnahme Ausbilder Mitwirkung Prüfung, wirkung, boten, schlussprüfung