§ 24 ÖDAPrV
Prüfungsprotokoll
(1) Über den Ablauf der Abschlussprüfung ist ein Prüfungsprotokoll anzufertigen.
(2) In das Prüfungsprotokoll sind insbesondere aufzunehmen
- 1.
- die Namen der Personen, die in der Abschlussprüfung anwesend sind,
- 2.
- der Beginn der Abschlussprüfung,
- 3.
- gegebenenfalls Unterbrechungen der Abschlussprüfung,
- 4.
- gegebenenfalls sonstige besondere Vorkommnisse während der Abschlussprüfung und
- 5.
- das Ende der Abschlussprüfung.
↗ Diese Vorschrift anderswo
- gesetze-im-internet.de – amtliche Fassung
- dejure.org – Rechtsprechung & Literatur
- buzer.de – Änderungshistorie
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